Unternehmensnachfolge
Vorbereitende
Maßnahmen zu Lebzeiten
Schenkungen
Eine
sinnvolle Nachlassplanung kann sich nicht auf Gestaltungsmaßnahmen
von Todes wegen beschränken, sondern muss regelmäßig vorbereitende
Maßnahmen zu Lebzeiten einbeziehen. Das gilt nicht nur für die
Personalplanung, sondern auch für die Vermögensversteuerung. Dazu
gehören in erster Linie Schenkungen einzelner Vermögenswerte,
die Umstrukturierung des Unternehmens sowie die Aufnahme als Gesellschafter,
wobei letzteres vielfach mit einer Schenkung zusammenfällt.
Die
Vorteile einer vorweggenommenen Erbfolge liegen einmal auf steuerlichem
Gebiet (insbesondere Progressionsminderung bei der Einkommenssteuer,
Einsparung von Erbschaftssteuer) zum anderen aber durchaus auch
im zivilrechtlichen Bereich. Bei rechtzeitigen Schenkungen kann
die 10-Jahresfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche gegebenenfalls
sogar mehrfach ausgenutzt werden. Hinzu kommen psychologische
Momente: Heranführung an eine Vermögensverantwortung, Schenkung
mit warmer Hand.
Lebzeitige
Schenkungen sind also in der Regel geeignete Gestaltungen einer
vorweggenommenen Erbfolge. Empfehlenswert ist auch eine sogenannte
Rückfallklausel vertraglich zu vereinbaren.
Rückfallklauseln
sollten insbesondere folgende Umstände berücksichtigen:
·
Vorversterben des Beschenkten
· Veräußerung oder Belastung des geschenkten Vermögens ohne Zustimmung
des Schenkers
· Zwangsvollstreckung in geschenktes Vermögen
· Abredewidrige Verwendung eines Geschenkes
· Nichterfüllung von Leistungsauflagen
· Scheidung bei Schenkungen unter Ehegatten
Bei
Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte ist zweckmäßig anzuordnen,
entweder
·
die Anrechnung des Geschenkes auf den Pflichtteil
oder
·
mit dem Beschenkten einen Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren.
Wichtig
ist aber, dass die Anrechnung vor oder spätestens bei der Schenkung
angeordnet wird. Der Erblasser kann also z. B. später - das heißt
nach der Schenkung - nicht letztwillig verfügen, dass die lebzeitigen
Geldzuwendungen auf den Pflichtteil angerechnet werden. Diese
wichtige Bedingung wird - wie die Praxis oft zeigt - nicht beachtet.
Umgründung
eines Unternehmens
Eine
wesentliche, die Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten vorbereitende
Maßnahme, stellt die Vorordnung des unternehmerischen Vermögens
dar. Ziel ist dabei insbesondere möglichst günstige rechtliche
Voraussetzungen der Nachfolge zu schaffen.
Ein
Einzelunternehmen ist für die Nachfolge im Erbgang relativ schlecht
geeignet, da die Erbengemeinschaft einen wenig brauchbaren Unternehmensträger
darstellt. Soll das Unternehmen auf mehrere Personen übergehen,
erscheint deshalb seine Umgründung in eine Rechtsform ratsam,
die einerseits eine funktionsfähige Unternehmensteilung, zum anderen
eine tragfähige Unternehmensfinanzierung weitergehend gewährleistet.
Die Möglichkeit einer Drittorganschaft sowie der Übertragbarkeit
der Anteile sind dabei wichtige Kriterien.
Als
Rechtsform bieten sich unter diesen Gesichtspunkten vor allem
die GmbH sowie die GmbH & Co. an. Beide ermöglichen eine Drittorganschaft.
Bei beiden kann ferner für die Übertragbarkeit der Anteile gesorgt
werden.
Aufnahme
des Nachfolgers als Gesellschafter
ie
Aufnahme des Nachfolgers als Gesellschafter bereits zu Lebzeiten
ist ein wichtiges Gestaltungsmittel der unternehmerischen Nachfolgeplanung.
Neben den sonstigen Vorteilen einer vorweggenommenen Erbfolge,
tritt bei einem bereits im Betrieb Tätigen das Moment der frühzeitigen
vermögensmäßigen Einbindung in das Unternehmen ein.
Nießbrauchsvereinbarungen
anlässlich der Vermögensnachfolge
Wirtschaftlich
wie auch steuerrechtlich sinnvoll kann im Rahmen einer Vermögensnachfolge
die Vereinbarung eines Nießbrauchsvorbehaltes sein.
Wirtschaftlich
verbleiben sämtlich Nutzungsrechte beim Übertragenden.
Der
Übertragende hat somit noch zu Lebzeiten die Möglichkeit, Einfluss
auf den Betrieb bzw. den Übertragungsgegenstand zu nehmen.
Einkommenssteuerrechtlich
wirkt sich die Vermögensübertragung in der Regel nicht aus, da
unter Berücksichtigung der Nießbrauchserlasse der zuständigen
Finanzbehörden der Übertragende wirtschaftlicher Eigentümer bleibt
und ihm somit Gewinne und Verluste zuzurechnen sind.
Im
Rahmen der anfallenden Schenkungs- und Erbschaftssteuer bestehen
erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten.
Ist
das Übertragungsobjekt mit einem Nießbrauchsrecht belastet, deckt
dieses in der Regel deutlich den Wert des Übertragungsobjektes.
Nur von diesem verringerten Betrag ist die Schenkungs- und Erbschaftssteuer
zum Zeitpunkt der Übertragung zu berechnen. Den Rest stundet das
Finanzamt zinslos bis zum Todestag des Erblassers.
Es
besteht allerdings die Möglichkeit, schon vorher die gestundete
Steuerlast abzulösen. Die gestundete Steuerlast ist entsprechend
abzuzinsen, so dass regelmäßig eine wesentlich geringere Steuerlast
fällig wird.
Sofern
zwischen Schenkung / Übertragung und dem Tod des Übertragenden
mehr als 10 Jahre liegen, wird der Vermögenswert des Erwerbs zu
Beginn des Nießbrauchs und dem Wert am Todestage nicht zusammengerechnet,
so dass unter Berücksichtigung weiterer Freibeträge und Progressionsvorteile
in der Steuerlast erhebliche Steuerersparnisse anfallen können.
Zu
beachten ist jedoch, dass bei Vereinbarung eines Nießbrauchsrechts
die 10-Jahresfrist (gemäß § 2325 Abs. 2 BGB) im Rahmen des Entstehens
von Pflichtteilsergänzungsansprüchen nicht läuft, da wirtschaftliches
Eigentum eben nicht übergeht, so dass etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche
auch 10 Jahre nach Übergang noch bestehen. Die Notwendigkeit von
entsprechenden Erbverzichtsverträgen mit weichenden Erben ist
daher um so mehr gegeben.
Wie
bei allen Vermögensübertragungen sollten jedoch auch weitere ergänzende
vertragliche Gestaltungen vorgenommen werden, die sowohl steuerrechtlich
wie auch zivilrechtlich den gewünschten Erfolg im übrigen sichern.
Zu
denken ist insbesondere auch an die Vereinbarung entsprechender
Rückfallklauseln. So kann es zum Beispiel sinnvoll sein, dass
das übertragene Vermögen an den Übertragenden zurückfällt, wenn
der Unternehmer vor diesem verstirbt, um noch zu eigenen Lebzeiten
selbst Einfluss auf die weitere Vermögensnachfolge zu haben.
Auch
besteht aus den oben genannten Gründen zum Pflichtteilsergänzungsanspruch
eine erhebliche Notwendigkeit entsprechender Pflichtteilsverzichtsverträge
mit weichenden Erben korrespondierend mit der Vermögensübertragung
abzuschließen.
5
Thesen für die richtige Gestaltung eines Unternehmertestamens
Erbengemeinschaft
und vormundschaftliche Mitwirkung im Unternehmen vermeiden.
ei
mehreren Kindern nur eines zum Unternehmensnachfolger bestimmen
und diesem das Unternehmen ohne Einschränkungen übertragen oder
für die übrigen Kinder nur eine vermögensmäßige Beteiligung ohne
Stimmrecht vorsehen.
Bei
mehreren Kindern, dasjenige, das die Unternehmensnachfolge übernimmt,
vermögensmäßig besser stellen als die übrigen. Nachfolger hat
Geschäfts- und Steuerrisiko (Veräußerung des Geschäfts an anders
als das sonstige Vermögen steuerpflichtig bei Aufdeckung aller
stillen Reserven).
In
Gesellschaftsverträgen Nachfolgeklausel mit Testament abstimmen.
Vor-
und Nachteile auf jeden Fall vermeiden, wenn zum Nachlass Betriebsvermögen
gehört. Vom "Schenkungsverbot" kann der Vorerbe nicht befreit
werden. Auch bei teilentgeltlichen Schenkungen (Preisnachlässe,
Änderung des Verteilungsschlüssels bei einer Gesellschaft) aber
gesamte Verfügung gegenüber Nacherben unwirksam.
Liste
von Rechtsanwälten, die auf dem Gebiet der Unternehmensnachfolge
tätig sind
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