Unternehmensnachfolge

Vorbereitende Maßnahmen zu Lebzeiten

Schenkungen

Eine sinnvolle Nachlassplanung kann sich nicht auf Gestaltungsmaßnahmen von Todes wegen beschränken, sondern muss regelmäßig vorbereitende Maßnahmen zu Lebzeiten einbeziehen. Das gilt nicht nur für die Personalplanung, sondern auch für die Vermögensversteuerung. Dazu gehören in erster Linie Schenkungen einzelner Vermögenswerte, die Umstrukturierung des Unternehmens sowie die Aufnahme als Gesellschafter, wobei letzteres vielfach mit einer Schenkung zusammenfällt.

Die Vorteile einer vorweggenommenen Erbfolge liegen einmal auf steuerlichem Gebiet (insbesondere Progressionsminderung bei der Einkommenssteuer, Einsparung von Erbschaftssteuer) zum anderen aber durchaus auch im zivilrechtlichen Bereich. Bei rechtzeitigen Schenkungen kann die 10-Jahresfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche gegebenenfalls sogar mehrfach ausgenutzt werden. Hinzu kommen psychologische Momente: Heranführung an eine Vermögensverantwortung, Schenkung mit warmer Hand.

Lebzeitige Schenkungen sind also in der Regel geeignete Gestaltungen einer vorweggenommenen Erbfolge. Empfehlenswert ist auch eine sogenannte Rückfallklausel vertraglich zu vereinbaren.

Rückfallklauseln sollten insbesondere folgende Umstände berücksichtigen:

· Vorversterben des Beschenkten
· Veräußerung oder Belastung des geschenkten Vermögens ohne Zustimmung des Schenkers
· Zwangsvollstreckung in geschenktes Vermögen
· Abredewidrige Verwendung eines Geschenkes
· Nichterfüllung von Leistungsauflagen
· Scheidung bei Schenkungen unter Ehegatten

Bei Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte ist zweckmäßig anzuordnen, entweder

· die Anrechnung des Geschenkes auf den Pflichtteil

oder

· mit dem Beschenkten einen Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren.

Wichtig ist aber, dass die Anrechnung vor oder spätestens bei der Schenkung angeordnet wird. Der Erblasser kann also z. B. später - das heißt nach der Schenkung - nicht letztwillig verfügen, dass die lebzeitigen Geldzuwendungen auf den Pflichtteil angerechnet werden. Diese wichtige Bedingung wird - wie die Praxis oft zeigt - nicht beachtet.

Umgründung eines Unternehmens

Eine wesentliche, die Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten vorbereitende Maßnahme, stellt die Vorordnung des unternehmerischen Vermögens dar. Ziel ist dabei insbesondere möglichst günstige rechtliche Voraussetzungen der Nachfolge zu schaffen.

Ein Einzelunternehmen ist für die Nachfolge im Erbgang relativ schlecht geeignet, da die Erbengemeinschaft einen wenig brauchbaren Unternehmensträger darstellt. Soll das Unternehmen auf mehrere Personen übergehen, erscheint deshalb seine Umgründung in eine Rechtsform ratsam, die einerseits eine funktionsfähige Unternehmensteilung, zum anderen eine tragfähige Unternehmensfinanzierung weitergehend gewährleistet. Die Möglichkeit einer Drittorganschaft sowie der Übertragbarkeit der Anteile sind dabei wichtige Kriterien.

Als Rechtsform bieten sich unter diesen Gesichtspunkten vor allem die GmbH sowie die GmbH & Co. an. Beide ermöglichen eine Drittorganschaft. Bei beiden kann ferner für die Übertragbarkeit der Anteile gesorgt werden.

Aufnahme des Nachfolgers als Gesellschafter

ie Aufnahme des Nachfolgers als Gesellschafter bereits zu Lebzeiten ist ein wichtiges Gestaltungsmittel der unternehmerischen Nachfolgeplanung. Neben den sonstigen Vorteilen einer vorweggenommenen Erbfolge, tritt bei einem bereits im Betrieb Tätigen das Moment der frühzeitigen vermögensmäßigen Einbindung in das Unternehmen ein.

Nießbrauchsvereinbarungen anlässlich der Vermögensnachfolge

Wirtschaftlich wie auch steuerrechtlich sinnvoll kann im Rahmen einer Vermögensnachfolge die Vereinbarung eines Nießbrauchsvorbehaltes sein.

Wirtschaftlich verbleiben sämtlich Nutzungsrechte beim Übertragenden.

Der Übertragende hat somit noch zu Lebzeiten die Möglichkeit, Einfluss auf den Betrieb bzw. den Übertragungsgegenstand zu nehmen.

Einkommenssteuerrechtlich wirkt sich die Vermögensübertragung in der Regel nicht aus, da unter Berücksichtigung der Nießbrauchserlasse der zuständigen Finanzbehörden der Übertragende wirtschaftlicher Eigentümer bleibt und ihm somit Gewinne und Verluste zuzurechnen sind.

Im Rahmen der anfallenden Schenkungs- und Erbschaftssteuer bestehen erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten.

Ist das Übertragungsobjekt mit einem Nießbrauchsrecht belastet, deckt dieses in der Regel deutlich den Wert des Übertragungsobjektes. Nur von diesem verringerten Betrag ist die Schenkungs- und Erbschaftssteuer zum Zeitpunkt der Übertragung zu berechnen. Den Rest stundet das Finanzamt zinslos bis zum Todestag des Erblassers.

Es besteht allerdings die Möglichkeit, schon vorher die gestundete Steuerlast abzulösen. Die gestundete Steuerlast ist entsprechend abzuzinsen, so dass regelmäßig eine wesentlich geringere Steuerlast fällig wird.

Sofern zwischen Schenkung / Übertragung und dem Tod des Übertragenden mehr als 10 Jahre liegen, wird der Vermögenswert des Erwerbs zu Beginn des Nießbrauchs und dem Wert am Todestage nicht zusammengerechnet, so dass unter Berücksichtigung weiterer Freibeträge und Progressionsvorteile in der Steuerlast erhebliche Steuerersparnisse anfallen können.

Zu beachten ist jedoch, dass bei Vereinbarung eines Nießbrauchsrechts die 10-Jahresfrist (gemäß § 2325 Abs. 2 BGB) im Rahmen des Entstehens von Pflichtteilsergänzungsansprüchen nicht läuft, da wirtschaftliches Eigentum eben nicht übergeht, so dass etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche auch 10 Jahre nach Übergang noch bestehen. Die Notwendigkeit von entsprechenden Erbverzichtsverträgen mit weichenden Erben ist daher um so mehr gegeben.

Wie bei allen Vermögensübertragungen sollten jedoch auch weitere ergänzende vertragliche Gestaltungen vorgenommen werden, die sowohl steuerrechtlich wie auch zivilrechtlich den gewünschten Erfolg im übrigen sichern.

Zu denken ist insbesondere auch an die Vereinbarung entsprechender Rückfallklauseln. So kann es zum Beispiel sinnvoll sein, dass das übertragene Vermögen an den Übertragenden zurückfällt, wenn der Unternehmer vor diesem verstirbt, um noch zu eigenen Lebzeiten selbst Einfluss auf die weitere Vermögensnachfolge zu haben.

Auch besteht aus den oben genannten Gründen zum Pflichtteilsergänzungsanspruch eine erhebliche Notwendigkeit entsprechender Pflichtteilsverzichtsverträge mit weichenden Erben korrespondierend mit der Vermögensübertragung abzuschließen.

5 Thesen für die richtige Gestaltung eines Unternehmertestamens

Erbengemeinschaft und vormundschaftliche Mitwirkung im Unternehmen vermeiden.

ei mehreren Kindern nur eines zum Unternehmensnachfolger bestimmen und diesem das Unternehmen ohne Einschränkungen übertragen oder für die übrigen Kinder nur eine vermögensmäßige Beteiligung ohne Stimmrecht vorsehen.

Bei mehreren Kindern, dasjenige, das die Unternehmensnachfolge übernimmt, vermögensmäßig besser stellen als die übrigen. Nachfolger hat Geschäfts- und Steuerrisiko (Veräußerung des Geschäfts an anders als das sonstige Vermögen steuerpflichtig bei Aufdeckung aller stillen Reserven).

In Gesellschaftsverträgen Nachfolgeklausel mit Testament abstimmen.

Vor- und Nachteile auf jeden Fall vermeiden, wenn zum Nachlass Betriebsvermögen gehört. Vom "Schenkungsverbot" kann der Vorerbe nicht befreit werden. Auch bei teilentgeltlichen Schenkungen (Preisnachlässe, Änderung des Verteilungsschlüssels bei einer Gesellschaft) aber gesamte Verfügung gegenüber Nacherben unwirksam.

Liste von Rechtsanwälten, die auf dem Gebiet der Unternehmensnachfolge tätig sind

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